Rechtliche Grundlage

Satzung der Gesellschaft für Geschichte und Heimatpflege Altshausen e.V. (2019)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr der Gesellschaft

Die Gesellschaft führt den Namen „Gesellschaft für Geschichte und Heimatpflege Altshausen e.V.“. Sitz der Gesellschaft ist Altshausen. Der Gerichtsstand ist Ravensburg. Die Gesellschaft ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

Zweck der Gesellschaft ist

(1)die heimatgeschichtlichen Belange zu pflegen, insbesondere die Geschichte Altshausens und seiner näheren Umgebung zu erforschen und der Bevölkerung in geeigneter Weise nahe zu bringen,

(2) Sammlungen und ein Archiv für Kultur, Kunst und Geschichte Altshausens selbst aufzubauen und zu betreuen oder ihren Aufbau durch andere Institutionen anzuregen oder zu unterstützen,

(3) Die Pflege und Erhaltung der Kulturdenkmäler im Raum Altshausen anzustreben.

Die Gesellschaft verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel der Gesell– schaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes für ihre Vorstandstätigkeit eine Aufwandspauschale bezahlt wird.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. (1)  Personen und Personenvereinigungen einschließlich juristischer Personen und Ge- sellschaften, die dem Zweck der Gesellschaft (§ 2) zustimmen, können der Gesellschaft als Mitglieder beitreten.
  2. (2)  Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Bei Ablehnung eines Beitrittsantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.
  3. (3)  Neben einer Einzelmitgliedschaft gibt es die Möglichkeit, dem Verein als Partner- mitglied beizutreten. Bei Partnermitgliedschaften gibt es für das 2. Mitglied eine Beitragsermäßigung. Ansonsten ist das Partnermitglied den sonstigen Mitgliedern gleich- gestellt. Die Voraussetzungen für derartige Mitgliedschaften legt die Mitgliederver- sammlung auf Antrag des Vorstandes fest.
  4. (4)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss sowie durch Auflösung der Gesellschaft. Eine Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Gesellschaftsinteressen verstößt, kann durch Beschluss des Vorstands aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats ab Zugang der Ausschlussmitteilung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Dazu ist eine Begründung vorzulegen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. (1)  Ein Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der am Tage des Beitritts bzw. zum Jahresbeginn fällig wird. Im Regelfall wird der Jahresbeitrag mittels Einzugsermächtigung erhoben. Die Höhe des Beitrages wird durch Beschluss der Mitgliederver- sammlung festgesetzt.
  2. (2)  Der Vorstand kann für bestimmte Personen und Institutionen, z. B. ähnliche Ver- einigungen und Schulen, Beitragsfreiheit beschließen.

          (3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

§ 5 Organe und Einrichtungen

Organe der Gesellschaft sind
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt und besteht aus (1) dem/der 1. Vorsitzenden
(2) dem/der 2. Vorsitzenden
(3) dem Schriftführer / der Schriftführerin

(4) dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein Ersatzmitglied.

Gesetzliche Vertreter der Gesellschaft gemäß §§ 26, 59 und 67 BGB sind die zwei Vorsitzenden. Sie sind je einzeln zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende allein handeln, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

Der Vorstand legt das Jahresprogramm fest, erstellt den Jahresbericht und beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Einladungs- frist von zwei Wochen ein. Die Mitteilung im Amtsblatt der Gemeinde Altshausen (dem „Altshauser Verbandsanzeiger“) ist ausreichend.

Der Vorstand kann anstelle der Mitgliederversammlung bestimmen, dass einem Vorstandsmitglied für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) bezahlt wird. Der Abschluss eines dazu abzuschließenden Vertrages mit dem betreffenden Vorstandsmitglied wird der nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand berichtet. Für einen solchen Vertrag sind die Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Ersatz von Auslagen erfolgt in dem vom Vorstand bestimmten Umfang.

Der Vorstand ist berechtigt, die Satzung ohne Einberufung der Mitgliederversammlung redaktionell zu ändern, wenn die Änderung auf Antrag des Vereinsregisters, des Finanzamtes oder sonst einer Behörde erforderlich ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird in der Regel im ersten oder zweiten Quartal einberufen und hat folgende Aufgaben:

(1) den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen zu nehmen und ihm Entlastung zu erteilen.

(2) den Vorstand für drei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Wahl, bis zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung im 3. Folgejahr, zu wählen. Die Wahl des 1. und 2. Vor- sitzenden erfolgt jeweils getrennt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können gemeinsam gewählt werden, sofern für das jeweilige Amt nur ein Kandidat vorhanden ist. Wahl- vorschläge können sowohl vom Vorstand als auch aus der Reihe der Mitglieder gemacht werden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann offen erfolgen, wenn die Mehrheit der Anwesenden damit einverstanden ist.

(3) Wahl des Beirates für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Beiratsmitglieder können gemeinsam gewählt werden, wenn die Zahl der Kandidaten die Zahl der zu wählenden Beiratsmitglieder nicht übersteigt. Die Bestimmungen zur Wahl sind gleich wie bei der Vorstandswahl.

(4) die Wahl eines Ehrenvorsitzenden oder eines Ehrenmitglieds. Sie haben im Vorstand kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden. Auch Nichtmitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(5) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.

(6) Schaffung weiterer organisatorischer Einrichtungen bei Bedarf.

(7) Bestellung von zwei Kassenprüfern, die nicht einem Organ der Gesellschaft ange- hören. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 3 Jahre. Sie haben der Mitgliederver- sammlung einen Prüfbericht zu erstatten.

(8) wenn beantragt, über eine Satzungsänderung zu beschließen. Hierfür ist eine Zwei- drittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Sie entscheidet im Regelfall mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes anwesende Mitglied der Gesellschaft hat eine Stimme. Über das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist vom Schrift- führer, einem anderen Vorstandsmitglied oder einem gewählten Protokollführer eine Nieder- schrift anzufertigen und zu unterzeichnen.

§ 8 Beirat

Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in wichtigen Fragen des Vereinsgeschehens wie bspw. Veranstaltungen, Ausgestaltung der Historischen Galerie sowie die Behandlung von Anträgen, die von Vereinsmitgliedern gestellt werden. Er kann bis zu acht Personen um- fassen, welche durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Er wird in der Regel zu den Vorstandssitzungen eingeladen.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft gebietet oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder der Gesellschaft verlangt.

§ 10 Auflösung der Gesellschaft

Über die Auflösung der Gesellschaft kann nur eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung entscheiden. Zu dieser Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder persönlich unter Hinweis auf die Auflösungsabsicht schriftlich einzuladen.

Der Auflösungsbeschluss bedarf der Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mit- glieder der Gesellschaft.

Das Vermögen der Gesellschaft fällt im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Gemeinde Altshausen zu und ist nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

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Fassung: 25.03.2019